Landeshundegesetz (LHundG): Informationen der Stadt Duisburg zur Umsetzung

Am 1.01.2003 ist das LANDESHUNDEGESETZ NRW (LHundG) in Kraft getreten. Es ersetzt die bisherige Landeshundeverordnung. Damit verbunden sind einige wesentliche Veränderungen gegenüber den bisherigen Regelungen. Die darüber hinausgehenden Bestimmungen der Stadt DUISBURG bleiben weiterhin bestehen.

Für ALLE HUNDE (unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht) gilt GENERELL: 



BETRETUNGSVERBOT 

  • für Kinderspielplätze, Sandkästen, Liegewiesen, Sportflächen, Wochenmärkte und Friedhöfe 


 

LEINENPFLICHT 

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr 

  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen 

  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenversammlungen 

  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten 

  • im Wald – abseits von Wegen – sowie in Naturschutzgebieten. 


 

Für GROSSE HUNDE (die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg haben) gilt eine ZUSÄTZLICHE LEINENPFLICHT: 

  • innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. 
     


 

Für GEFÄHRLICHE HUNDE und HUNDE BESTIMMTER RASSEN: 

§ 3 GEFÄHRLICHE HUNDE (ehem. Anlage 1): 

  • PITTBULL TERRIER 

  • AMERICAN STAFFORDSHIRE TERRIER 

  • STAFFORDSHIRE BULLTERRIER 

  • BULLTERRIER 
     


 

§ 10 HUNDE BESTIMMTER RASSEN (ehem. Anlage 2):

  • ALANO

  • AMERICAN BULLDOG 

  • BULLMASTIFF 

  • MASTIFF 

  • MASTINO ESPANOL

  • MASTINO NEAPOLETANO 

  • FILA BRASILEIRO

  • DOGO ARGENTINO

  • ROTTWEILER 

  • TOSA INU 
     


 

gilt eine ZUSÄTZLICHE LEINEN- UND MAULKORBPFLICHT: 

  • außerhalb eines befriedeten Besitztums 

  • in Fluren, Aufzügen und Treppenhäusern

  • auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. 
     


 

Für ALLE OBEN NAMENTLICH AUFGEFÜHRTEN RASSEN gilt weiterhin die ERLAUBNISPFLICHT, d.h.: 

  • das Ordnungsamt prüft aufgrund eines Antrages, ob die Erlaubnis zum Halten des Hundes erteilt werden kann 

  • jede weitere Aufsichtsperson muss jetzt (!NEU!) die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie die Halterin / der Halter selbst (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zu sicherem Halten und Führen des Hundes) 

  • bereits aufgrund der Landeshundeverordnung erteilte Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen bleiben weiterhin gültig. 
     

Nach wie vor gilt, dass GROSSE HUNDE (s.o.) dem ORDNUNGSAMT gemeldet werden müssen. Anträge und Meldeformulare sind in den Bürger-Service-Stationen der Bezirksämter erhältlich. 

Weitere Informationen über Melde- bzw. Anzeigepflichten oder Ausnahmegenehmigungen von der Anlein- und Maulkorbpflicht erhalten Sie beim Ordnungsamt unter der Rufnummer (0203) 283-2444 (Mo – FR 8:30 – 15:30 Uhr). 

Informationen über Bereiche, die sich in Ihrer Nähe befinden, in denen Ihr Hund ev. ohne Leine und / oder Maulkorb laufen darf, erhalten Sie in Ihrem Bezirksamt (Ermittlungsdienst).